Satzung des Technologie Campus Dinkelsbühl e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Technologie Campus Dinkelsbühl e.V.

  2. Er hat den Sitz in Dinkelsbühl.

  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Zweck des Technologie Campus Dinkelsbühl e.V. ist die Schaffung einer offenen Plattform für Lernen und Kreativität im Bereich Technik in der Region Dinkelsbühl mit niederschwelligen Angeboten zur Förderung von Neugier, komplexem Denken und Handeln, Teamfähigkeit und interkultureller Kompetenz an den Schnittstellen von Technologie, Kunst, Design und Entrepreneurship.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktionen und Projekte,

    1. die den Nachwuchs im Bereich von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und

      Technik (MINT) fördern,

    2. die bei der Gestaltung interdisziplinärer Ideen und Innovationen über die Grenzen von

      Technik, Kunst, Design und Kommunikation hinweg unterstützen,

    3. die praktische und kreative Intelligenz Einzelner in Ergänzung zum analytischen Fokus

      der schulischen bzw. universitären Ausbildung stärken und so die Entdeckung und

      Entwicklung des eigenen kreativen Potentials fördern,

    4. die den Zugang zu Schlüssel-Technologien ermöglichen bzw. erleichtern und zum

      praktischen und kreativen Umgang mit Technologien anregen,

    5. die das Lernen durch eigene Erfahrungen, selbstmotiviertes Lernen und das Lernen

      von Anderen/Peers unterstützen,

    6. die durch offenen Austausch von Erfahrung und Wissen zur nachhaltigen Entwicklung

      einer offenen Wissensgesellschaft beitragen und/oder

    7. die zur regionalen, überregionalen als auch internationalen Vernetzung der

      Beteiligten mit einer interdisziplinären Community beitragen.

    8. wie die Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für

      Kinder, Jugendliche und Schüler mittels Schnupperkurse, Versuchsaufbauten und

      praktischen Arbeiten an Maschinen und Geräten.

  4. Ausgangspunkt und Zentrum der Aktivitäten des Vereins ist der Landkreis Ansbach.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a. ordentliche Mitglieder

b. Fördermitglieder

  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der

    Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Auflösung des Mitglieds oder

    Ausschluss.

  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche

    Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz

    Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Verzug ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  5. Jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme und kann in Vereinsämter gewählt werden.

  6. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder oder - bei juristischen Personen - von diesen schriftlich benannte Mitarbeiter gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes endet auch mit Beendigung seiner Mitgliedschaft oder der Mitgliedschaft der juristischen Person, deren Vertreter er ist. Bei einem von einer juristischen Person benannten Mitarbeiter endet sein Vorstandsamt mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim betreffenden Mitglied.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder- versammlung anwesenden stimmberechtigten Personen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist möglich.
    Der Vorsitzende des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

    Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende seiner Amtsperiode aus, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands bis zu den turnusmäßigen Neuwahlen ein neues Mitglied des Vorstands bestellen. Auf diese Weise darf aber nur ein Mitglied des Vorstands bestellt werden. Sollte der Vorsitzende des Vorstandes ausscheiden, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands den neuen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er erstellt den Jahres- und Kassenbericht. Er verantwortet die Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele nach § 2 Vereinszweck und entscheidet über Initiierung, Ausgestaltung und Durchführung von Projekten und Kooperationen. Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Für den Abschluss des Dienstvertrages ist der gesamte Vorstand zuständig. Er ist dazu von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

  4. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands an der Sitzung teilnehmen. Die Zusammenkunft an einem gemeinsamen Ort ist nicht erforderlich.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  6. Der Vorstand bestellt im Rahmen der im Haushalt angesetzten Mittel eine Projektbetreuung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse

    erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des

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Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Der Termin für die Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Antragsdatum liegen.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einladung erfolgt schriftlich per Email unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

    Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern elektronisch oder per Post mit einer dreiwöchigen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt.
    Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Feststellung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
    b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
    c. Wahl des Vorstandes;
    d. Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtsperiode;
    e. Beschluss der Mitgliedsbeitragsordnung;
    f. Festlegung von außerordentlichen Beiträgen und Umlagen;
    g. Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter, die weder dem Vorstand noch

    einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des

    Vereins sein dürfen, für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
    h. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
    i. Beschlüsse zur Gründung von und Beteiligung an juristischen Personen zum Zweck der

    Verfolgung der Vereinsziele;
    j. Beschlüsse über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem

    Verein.

  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt

    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei

    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

    Beschäftigte des Vereins sind als Gäste zugelassen, sofern zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ein gültiger Arbeitsvertrag besteht und die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss gefasst hat.
    Andere Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

  6. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht an eine andere unbeschränkt geschäftsfähige Person übertragen werden. Die Vollmacht ist ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem sie dem Vorstand vorgelegt wurde.
    Keine stimmberechtigte Person darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Schriftform

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

  2. Alle Schriftformerfordernisse können durch digitale Dokumente und digitale Kommunikation erfüllt werden, falls dies nicht explizit ausgeschlossen ist, und wenn sie eine fortgeschrittene elektronische Signatur entsprechend § 2 Nr. 2 SigG als Authentizitätsnachweis besitzen. Sie können in diesem Fall papiergebundene Dokumente in vollem Umfang ersetzen. Die Signatur ersetzt hierbei die handschriftliche Unterschrift.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
    Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Dinkelsbühl zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 in der Stadt Dinkelsbühl zu verwenden hat.

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§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins hat am 9.6.2023 die Satzung in ihrer vorliegenden Form beschlossen.

  2. Der Vorstand wird beauftragt, die Satzung beim Vereinsregister eintragen zu lassen.

  3. Sollten bei der Eintragung ins Vereinsregister geringfügige redaktionelle und/oder inhaltliche

    Änderungen erforderlich werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese Änderungen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen. Diese Ermächtigung des Vorstands zur Abänderung der Satzung gilt in gleicher Weise, wenn von Seiten des Finanzamts redaktionelle und/oder inhaltliche Änderungen erforderlich werden sollten. Die Mitgliederversammlung ist über diese Änderungen bei der nächsten Versammlung zu informieren.

Dinkelsbühl, den 9.6.2023 Unterschriften der Gründungsmitglieder

Anja Balmberger

Richard Bosch

Frank Burkhardt

Alexander Meiser

Thomas Merkel

Siegfried Müller

Andreas Wedler

Jürgen Wesp

Kontakt

Verein: Technologie Campus Dinkelsbühl e.V.

Sitz: 91550 Dinkelsbühl

Eingetragen im Registergericht Ansbach unter der Nummer: VR 201071

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